Eine Nachberechnung ist eine Rechnung für zusätzliche Kosten eines gebuchten Versandauftrags, die bei Abschluss der Bestellung entweder noch nicht bestimmbar waren, oder durch Abweichungen der Angaben (z.B. abweichende Maße) zu gering berechnet wurden.
Lesen Sie weiter, um herauszufinden, warum Sie vom Versanddienstleister eine Nachberechnung erhalten haben.
Es gibt verschiedene Gründe für eine Nachberechnung. Klicken Sie auf einen Grund, um mehr zu erfahren:
Damit der Versandpreis korrekt berechnet werden kann, müssen Abmessungen und Gewicht Ihrer Sendung präzise angegeben werden. Jedes Paket wird im Umschlagszentrum (HUB) des Versanddienstleisters vollautomatisch per Laserscanner vermessen und gewogen. Abweichungen gegenüber Ihren Buchungsangaben werden direkt nachberechnet.
Beachten Sie außerdem das volumetrische Gewicht: Bei voluminösen, aber leichten Paketen berechnen Carrier den Tarif anhand des Raumgewichts – sofern dieses höher ist als das tatsächliche Gewicht.
Volumetrisches Gewicht = (Länge × Breite × Höhe in cm) ÷ Carrier-DivisorManche Versanddienstleister erheben ab bestimmten Grenzen zudem einen Zuschlag auf das Gurtmaß. Das Gurtmaß errechnet sich aus der längsten Seite plus dem doppelten Umfang des Querschnitts.
Gurtmaß = Länge + 2 × (Breite + Höhe)Bestimmte Pakete können im Sortierzentrum nicht vollautomatisch verarbeitet werden und erfordern einen manuellen Eingriff – zum Beispiel aufgrund ungewöhnlicher Formen, Übergrößen, Übergewicht oder besonderer Inhalte. Außerdem wird dieser Zuschlag auch erhoben, wenn die Außenverpackung nicht aus Wellpappe besteht, oder zusätzlich mit Folie umwickelt wurde. In diesen Fällen erhebt der Carrier einen Aufschlag für die zusätzliche Bearbeitung, den JUMiNGO als Nachberechnung weitergibt.
Typische Auslöser sind Pakete, die die Maß- und Gewichtsgrenzen des Carriers überschreiten, Sendungen mit unregelmäßiger Form (z. B. Rollen oder unverpackte Gegenstände), sowie Inhalte, die eine Sonderbehandlung erfordern.
Bei der Buchung eines Palettenversands muss angegeben werden, ob die Palette stapelbar ist oder nicht. Nicht stapelbare Paletten benötigen im Transport mehr Stellfläche und werden vom Carrier mit einem entsprechenden Aufschlag berechnet.
Wurde eine Palette bei der Buchung als stapelbar deklariert, vom Carrier jedoch als nicht stapelbar eingestuft – etwa weil der Inhalt, die Form oder die Beschaffenheit der Palette dies nicht zulässt – wird die Preisdifferenz nachberechnet.
Kann eine Sendung nicht zugestellt werden und verbleibt sie über einen bestimmten Zeitraum im Depot oder Lager des Carriers, fallen Lagergebühren an. Diese werden – sofern vom Carrier erhoben – als Nachberechnung weitergegeben.
Lagerkosten entstehen häufig, wenn der Empfänger nicht erreichbar ist oder sich die Zollabfertigung verzögert.
Jeder Carrier definiert in seinen Beförderungsbedingungen Güter, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen transportiert werden dürfen. Wird eine Sendung als verbotenes oder eingeschränktes Gut identifiziert, erhebt der Carrier eine Sondergebühr – unabhängig davon, ob die Sendung weiterbefördert oder zurückgehalten wird.
Bestimmte Waren – beispielsweise Produkte mit Lithium-Batterien, Aerosole oder Waren mit einem geringen Anteil gefährlicher Stoffe – dürfen unter der Klassifizierung „Limited Quantities" (LQ) versandt werden. Dieser Status erfordert eine gesonderte Deklaration und wird vom Carrier mit einem Aufschlag berechnet.
Wurde eine Sendung nicht als Limited Quantities deklariert, obwohl der Inhalt unter diese Regelung fällt, kann der Carrier die entsprechende Gebühr im Nachhinein erheben.
Kann eine Sendung an der Zieladresse nicht zugestellt werden – weil der Empfänger wiederholt nicht erreichbar war, die Adresse unvollständig oder fehlerhaft war oder die Annahme verweigert wurde – schickt der Carrier das Paket an den Absender zurück. Die entstehenden Rücksendekosten trägt der Auftraggeber der Sendung.
Bei Sendungen in Drittländer (außerhalb der EU) oder beim Import nach Deutschland fallen verschiedene Abgaben an. Der Versanddienstleister streckt diese gegenüber der Zollbehörde vor und gibt sie anschließend als Nachberechnung weiter.
Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht der Mehrwertsteuer auf importierte Waren und wird auf den Gesamtwert der Sendung inklusive Transport-, Versicherungskosten und Zölle berechnet. In Deutschland beträgt der Standardsatz 19 %.
VAT = (Warenwert + Versand + Versicherung + Zölle) × MwSt-SatzEinfuhrzölle sind staatliche Abgaben beim Import aus Nicht-EU-Ländern. Die Höhe richtet sich nach der Warentarifnummer (HS-Code), dem Ursprungsland und dem Warenwert (CIF-Wert). Bei Ursprungsländern mit Freihandelsabkommen kann der Zollsatz 0 % betragen.
Der Carrier streckt fällige Zollabgaben und Steuern gegenüber der Zollbehörde vor, damit Ihre Sendung ohne Verzögerung weitertransportiert werden kann. Für diesen Aufwand erhebt der Carrier eine Vorlageprovision.
Typisch: 2–3 % des vorausgelegten Betrags, mind. 10–15 €Für die Erstellung und Einreichung der Zollanmeldung berechnet der Carrier eine Gebühr. Er übernimmt dabei die Klassifizierung der Ware, die Prüfung der Handelsdokumente sowie die elektronische Übermittlung an die Zollbehörde.
Typisch: 20–50 € je nach Warenwert und CarrierEnthält Ihre Sendung mehrere unterschiedliche Produkte, muss jede Warentarifnummer (HS-Code) einzeln in der Zollanmeldung deklariert werden. Für jede weitere Zollposition über die erste hinaus fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr an.
Typisch: 3–6 € pro zusätzlicher ZollpositionDas SEPA-Basis-Lastschriftmandat ermächtigt uns, nur reguläre Zahlungen einzuziehen. Nachberechnungen können demzufolge nicht einfach via Lastschrift eingezogen werden und müssen daher eigenständig bezahlt werden.
Empfinden Sie eine Nachberechnung als ungerechtfertigt und möchten diese reklamieren? Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung. Bitte füllen Sie das nachfolgende Reklamationsformular aus, damit wir Ihr Anliegen prüfen können.