Welche Zollauflagen müssen bei einem Paketversand nach Japan berücksichtigt werden?
Für den Versand in einen Nicht-EU-Staat benötigen Sie verschiedene Dokumente für die Zollabwicklung. Welche Dokumente genau benötigt werden, hängt von der Art und dem Wert der Ware ab. Um dem Zoll alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen ist daher in jedem Fall eine Zollinhaltserklärung notwendig. In Ihre werden Ware, Anzahl, Warenwert und der Empfänger angegeben und hilft den involvierten Zollbehörden beider Länder bei der Ausfuhr- und Einfuhrabwicklung.
Für den Paketversand in Nicht-EU-Staaten wird bei der Zollinhaltserklärung zwischen zwei verschiedenen Typen unterschieden:
- Zollinhaltserklärung CN22 (Päckchen bis zu 300 SZR* (ca. 350€))
- Zollinhaltserklärung CN23 (Pakete ab 300 SZR* (ca. 350€))
* SZR steht für Sonderziehungsrecht. Dabei handelt es sich um eine Vergleichsgröße für internationale Währungen. Der Gegenwert in Euro kann dementsprechend schwanken.
Damit der Zoll Ihre Sendung prüfen kann, muss die Zollinhaltserklärung außen am Paket angebracht werden. Sofern eine Zollinhaltserklärung CN22 ausreichend ist, können Sie diese einfach neben die Aufschrift kleben. Bei der Zollinhaltserklärung CN23 benötigen die Behörden jedoch weitere Informationen. Bringen Sie die Dokumente daher in einer durchsichtigen Hülle am Paket an. Legen Sie den Unterlagen die ausgefüllte Paketkarte CP71 bei. Die Adresskarte enthält die Daten des Empfängers und sollte ganz oben in der durchsichtigen Hülle platziert werden.
Bitte achten Sie bei dem Ausfüllen der Zollformulare stets auf deren Vollständigkeit. Unvollständige Formulare sind einer der Hauptgründe für mögliche Verzögerungen bei einem Paketversand nach Japan.
Welchen Einfluss haben Warenwert und -gewicht auf die benötigten Zollunterlagen?
Ob darüber hinaus weitere Dokumente für eine Zollabwicklung benötigt werden, hängt vom Gewicht und dem Wert der Sendung ab. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob es sich um eine private oder gewerbliche Sendung handelt.
Die Handelsrechnung
Sendungen nach Japan muss eine Rechnung hinzugefügt werden. Bis zu einem Warenwert von 1.000 EUR bzw. einem Warengewicht von 1.000 kg kann hierbei eine Handelsrechnung als Kaufnachweise genutzt werden. Die Handelsrechnung wird dann verwendet, wenn es sich um einen gewerblichen Versand handelt.
Die Proformarechnung
Auch wenn die versendeten Waren keinen Handelswert haben bzw. kein Verkauf des Inhalts stattfindet, muss eine Rechnung vorliegen. Dann ist allerdings eine Proformarechnung ausreichend. Diese eignet sich hervorragend für Privatpersonen (z.B. bei Geschenksendungen), da sie den Empfänger nicht zu einer Zahlung auffordert. Die Proformarechnung erstellt JUMiNGO kostenlos für Sie.
Das Ausfuhrbegleitdokument
Ab einem Warenwert von 1.000 EUR bzw. ab einem Warengewicht von 1.000 kg wird ein Ausfuhrbegleitdokument benötigt, kurz: ABD. Der Zoll benötigt dieses ABD für die Erfassung von Warenströmen und die Kontrolle von Exportbestimmungen. Das ABD für Ihren Versand nach Japan können Sie bei JUMiNGO ganz einfach dazubuchen.
Wie erhalte ich eine EORI-Nummer für den gewerblichen Paketversand nach Japan?
Für gewerbliche Sendungen nach Japan wird eine EORI-Nummer benötigt. EORI steht für “Economic Operators’ Registration and Identification Number” (Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Sie kann kostenlos beantragt werden und wird von der Generalzolldirektion vergeben. Ausführliche Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie auf der Website des deutschen Zolls.
Die EORI-Nummer besteht aus dem Länderkürzel des jeweiligen EU-Staats, aus dem Sie Ihre Waren versenden und einer 15-stelligen Zahlenkombination. Ein Beispiel für eine deutsche EORI-Nummer:
DE000000087654321
Was muss bei einer Mustersendung nach Japan beachtet werden?
Wenn es sich bei Ihrem Paketversand um eine Mustersendung handelt, muss auf der Proformarechnung deutlich vermerkt werden, dass diese nicht für den Weiterverkauf vorgesehen ist:
“MARKET SAMPLES - NOT FOR RESALE”