Welche Zollauflagen müssen bei einem Paketversand nach Japan berücksichtigt werden?
Für den Versand in NICHT-EU Staaten benötigen Sie für eine reibungslose Zollabfertigung einige Dokumente. Grundlage bildet zunächst die Zollinhaltserklärung. Bringen Sie diese gut sichtbar an Ihrer Sendung an. Die Zollinhaltserklärung dienst den Zollbehörden als Auskunft über den Inhalt der Sendung und enthält Informationen über Material, Anzahl und den Wert der Ware sowie den Empfänger.
Bei der Zollinhaltserklärung wir zwischen zwei Typen unterschieden:
- Zollinhaltserklärung CN22 (Päckchen bis zu 300 SZR* (ca. 350€))
- Zollinhaltserklärung CN23 (Pakete ab 300 SZR* (ca. 350€))
* SZR steht für Sonderziehungsrecht. Dabei handelt es sich um eine Vergleichsgröße für internationale Währungen. Der Gegenwert in Euro kann dementsprechend schwanken.
Die Zollinhaltserklärung muss außen an der Sendung angebracht werden. Die Zollinhaltserklärung CN22 können Sie ganz einfach neben die Anschrift des Pakets kleben. Da bei der Zollinhaltserklärung CN23 mehr Daten angegeben werden müssen, bietet es sich an diese in einer durchsichtigen Hülle am Paket zu befestigen. Neben der Erklärung CN23 wird die Paketkarte CP71 benötigt. Da auf ihr die Empfängerdaten eingetragen werden, dient sie dem Zoll als Adresskarte. Aus diesem Grund sollte die Paketkarte CP71 ebenso gut sichtbar sein und sich ganz oben in der durchsichtigen Hülle befinden.
Achten Sie beim Ausfüllen der Zollformulare unbedingt auf Vollständigkeit und Korrektheiten der Daten. Unvollständig ausgefüllte Formulare sind einer der Hauptgründe für Verspätungen oder eine Nicht-Zustellung von Sendungen nach Japan.
Welchen Einfluss haben Warenwert und -gewicht auf die benötigten Zollunterlagen?
Welche Dokumente genau für die Zollabwicklung erforderlich sind, hängt von dem Gewicht und dem Warenwert Ihrer Sendung ab. Auch ob es sich um eine private oder um eine gewerbliche Sendung handelt, spielt eine Rolle.
Die Handelsrechnung
Sendungen nach Japan muss eine Rechnung hinzugefügt werden. Bis zu einem Warenwert von 1.000 EUR bzw. einem Warengewicht von 1.000 kg kann hierbei eine Handelsrechnung als Kaufnachweise genutzt werden. Die Handelsrechnung wird dann verwendet, wenn es sich um einen gewerblichen Versand handelt.
Die Proformarechnung
Auch wenn die versendeten Waren keinen Handelswert haben bzw. kein Verkauf des Inhalts stattfindet, muss eine Rechnung vorliegen. Dann ist allerdings eine Proformarechnung ausreichend. Diese eignet sich hervorragend für Privatpersonen (z.B. bei Geschenksendungen), da sie den Empfänger nicht zu einer Zahlung auffordert. Die Proformarechnung erstellt JUMiNGO kostenlos für Sie.
Das Ausfuhrbegleitdokument
Ab einem Warenwert von 1.000 EUR bzw. ab einem Warengewicht von 1.000 kg wird ein Ausfuhrbegleitdokument benötigt, kurz: ABD. Der Zoll benötigt dieses ABD für die Erfassung von Warenströmen und die Kontrolle von Exportbestimmungen. Das ABD für Ihren Versand nach Japan können Sie bei JUMiNGO ganz einfach dazubuchen.
Wie erhalte ich eine EORI-Nummer für den gewerblichen Paketversand nach Japan?
Für gewerbliche Sendungen nach Japan wird eine EORI-Nummer benötigt. EORI steht für “Economic Operators’ Registration and Identification Number” (Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Sie kann kostenlos beantragt werden und wird von der Generalzolldirektion vergeben. Ausführliche Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie auf der Website des deutschen Zolls.
Die EORI-Nummer besteht aus dem Länderkürzel des jeweiligen EU-Staats, aus dem Sie Ihre Waren versenden und einer 15-stelligen Zahlenkombination. Ein Beispiel für eine deutsche EORI-Nummer:
DE000000087654321
Was muss bei einer Mustersendung nach Japan beachtet werden?
Wenn es sich bei Ihrem Paketversand um eine Mustersendung handelt, muss auf der Proformarechnung deutlich vermerkt werden, dass diese nicht für den Weiterverkauf vorgesehen ist:
“MARKET SAMPLES - NOT FOR RESALE”
Welche Gegenstände sind für den Expressversand nach Japan nicht zulässig?
Um einen reibungslosen Expressversand nach Japan zu garantieren, sollten Sie vorab überprüfen, ob Ihr Paket verbotene Versandgegenstände enthält. So sind verschiedene Güter von der Einfuhr in Japan oder vom Transport bei den einzelnen Dienstleistern ausgeschlossen, was zu Verzögerungen oder sogar einer Nicht-Zustellung führen kann. Generell können Sie sich an folgender Liste für verbotene Versandgegenstände orientieren:
Generell gilt für folgende Waren ein Einfuhrverbot nach Japan:
- Tabak und Alkohol (hierzu zählen auch Süßigkeiten, die Alkohol enthalten)
- Waffen, Munition und Feuerwerkskörper
- Tierische Produkte
- Unter Artenschutz stehende Pflanzen und Tiere
- Pornografische Produkte
- Gefälschte Produkte
- Gefahrengut, u.a. Chemikalien
- Schriften mit verfassungswidrigem Inhalt
- Geld und Edelmetalle
Folgende Güter sind darüber hinaus bei den meisten Versanddienstleistern für den Versand unzulässig:
- Akkus und Batterien
- Kunstwerke
- Antiquitäten
Achtung: Verstößt beim Versand mehrerer Gegenstände nur ein Einziger gegen die Transportbestimmungen des Landes oder des Dienstleister, wird die komplette Sendung nicht zugestellt.
Eine umfassende Liste von verbotenen Gegenständen finden Sie auf der offiziellen Website des japanischen Zolls.